Politische und rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die die Möglichkeiten zur Errichtung von Windkraftanlagen regeln, sind zur Zeit sehr kompliziert, verwirrend und teils unlogisch.  Das liegt daran, dass die drei Ebenen Bund, Land und Gemeinde in einem undurchsichtigen Geflecht von Kompetenzen stecken, das für die gleiche Sache unterschiedliche Regelungen zu unterschiedlichen Zeiten vorsieht und damit für den Laien schwer nachvollziehbar ist.  Gleichwohl folgt hier ein Versuch einer vereinfachten Darstellung:

Die Regionalpläne

Grundsätzlich ist die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie Sache des Landes Schleswig-Holsteins. Dabei werden in verschiedenen Verfahrensschritten Windenergiegebiete zunächst vorgeschlagen (Potentialflächen), die dann sukzessive unter Berücksichtigung von Natur- und Landschaftsschutz weiter eingegrenzt werden.  In jedem Planungsschritt besteht für die Bevölkerung die Möglichkeit der Stellungnahme zu bestimmten Gebieten, damit die Verantwortlichen des Landes auch auf Kompetenzen der Bürger vor Ort zurückgreifen können.   Zum Schluss steht dann die Ausweisung einzelner Zonen als „Windenergiegebiet“1, in denen dann die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich erwünscht ist.  Diese Zonen werden als sogenannter „Regionalplan Wind“2 vom Landtag verabschiedet und veröffentlicht.

Die Grundidee ist also durchaus gelungen: Die zentrale Landesplanung nimmt  einzelne Gebiete mit besonders schutzwürdiger Bedeutung aus den Planungen heraus, so dass in Schleswig-Holstein  kein Wildwuchs an Windenergiegebieten entsteht und einzelne Bereiche ganz frei gehalten werden und die Anlagen an bestimmten Stellen geclustert werden.

Der zweite und letzte Entwurf „Regionalplan Wind“ soll Ende Juni 2026 veröffentlicht werden. Die Bürger können dann letztmalig zu den Planungen Stellung beziehen, bevor der Plan dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wird.

Die Gemeindeöffnungsklausel

Die Ampelkoalition hat den Gemeinden per Bundesgesetz weitere autonome Planungsrechte eingeräumt.  Die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel ist ein Bundesgesetz, welches den Gemeinden ermöglicht, auch außerhalb der von der Landesplanung vorgegebenen Windenergie-Vorrangflächen Windenergieparks auszuweisen.  Eine Gemeinde kann ein Windenergiegebiet also durch normale Bauleitplanung auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem „Ziel der Raumordnung des Landes Schleswig-Holstein“ nicht vereinbar ist.

Die Gemeinde kann nun eigenständig irgendwo ein Windenergiegebiet ausweisen, wie sie das auch bei einem normalen Industriegebiet tun würde: Nach dem Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung3 kann das Gebiet geplant werden, die erforderlichen Gutachten werden eingeholt und nach einer Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung der fertigen Pläne) müssen die Pläne zur Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben noch von der übergeordneten Behörde genehmigt werden.

Die Gemeindeöffnungsklausel gilt bis zum Inkrafttreten des neuen „Regionalplan Wind“ oder aber längstens bis Ende 2027.

Planungschaos in Schleswig Holstein?

Während also die Landesplanung läuft, werden nun vor Ort Fakten geschaffen, die nicht nur die Landesplanung völlig durcheinander bringen. Auch für die Bürger wird es zunehmend schwer, sich hier richtig zu orientieren.  Denn zusätzlich zu den gemeindlichen Punkten wie „Aufstellungsbeschluss“, „Bürgerbegehren“ und „Bürgerentscheid“ (um nur wenige zu nennen) müssen wir gleichzeitig auch die andere Ebene im Auge haben, nämlich die Mitbestimmungsrechte bei den Landesplanungen bei den oben geschilderten Regionalplänen.

  1. früher: „Vorranggebiet für Windenergie“[]
  2. früher war das einfach Teil vom „Regionalplan“ (an sich). []
  3. oder, wie in unserem Fall ausreichend, durch den Bauausschuss der Gemeinde[]